ASSOCIATION STATUTES
STATUTEN DES VEREINS
HAUMEA research – Verein für Angewandte Forschung in der
Umweltrestaurierung und Naturerhaltung
HAUMEA research
Environmental Restoration & Nature Conservation
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „HAUMEA research – Verein für Angewandte Forschung in der Umweltrestaurierung und Naturerhaltung“, Kurzform: „HAUMEA research – Environmental Restoration & Nature Conservation“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Maria-Anzbach und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
- Der Verein ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Verein, der dem österreichischen Vereinsgesetz unterliegt.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig bzw. mildtätig und somit nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung im Bereich der Umweltwissenschaften und des Naturschutzes. HAUMEA research betreibt Forschung und Entwicklung sowie die Umsetzung nachhaltiger Konzepte für Klimastrategie-Anpassungen in umwelt- oder ökosystemrelevanten Fragen. Dies umfasst die Erforschung natürlicher Stoffkreisläufe und Ökosystemleistungen, sowie die Entwicklung neuartiger Ansätze zur Dekontaminierung von Boden und Gewässern im Hinblick auf die Ökosystemerhaltung, Landrückgewinnung und biologische Vielfalt. Der Schwerpunkt liegt auf experimentellen Methoden und Modellen für den Einsatz von Phytotechnologien in der angewandten Forschung und Entwicklung.
3. Mittel und Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Die Erfüllung des unter Punkt 2. genannten Vereinszwecks soll erschöpfend durch folgende Mittel und Tätigkeiten ermöglicht werden.
Ideelle und materielle Tätigkeiten und Mittel des Vereins umfassen:
a. Beantragung, Durchführung und Betreuung von Forschungsprojekten und Studien und Förderung gemeinsamer Forschungsanliegen
b. Praxisnahe Forschung sowie die Anfertigung von Prototypen und die Nullserie
c. Gutachten, sowie Modell- und Konzepterstellung zu neuartigen Sachverhalten
d. Wissenstransfer durch Organisation oder Mitwirken von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Vorträge, Exkursionen, Tagungen, Konferenzen, Kongresse sowie Netzwerkevents, Workshops und Seminare.
e. Vernetzung mit der in den Themenschwerpunkten des Vereines tätigen Interessensgruppen (NPOs, staatliche Institutionen, Universitäten anderer Bildungseinrichtungen, Privatunternehmen und Privatpersonen)
f. Kooperation national und international in Forschung, Lehre und Dienstleistung
g. Mitgestaltung sowie Schritte zu einer nachhaltigen Wertschöpfungskette
h. Herausgabe von wissenschaftlichen Berichten und Publikationen
Materielle Mittel:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c. Förderbeiträge (EU, national)
d. Spenden
e. Sponsoring
f. Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
g. Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmen
- Finanzielle Mittel und Zuwendungen an den Verein dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Der Verein ist berechtigt, sich zur Erfüllung seines Vereinszwecks im Sinne dieser Statuten einer oder mehrerer anderer, in- oder ausländischer juristischer Personen, insbesondere Gesellschaften des Handelsrechtes, zu bedienen bzw. sich an derartigen Gesellschaften zu beteiligen.
4. Der Verein ist berechtigt sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- Ordentliche Mitglieder: Beteiligen sich an der Vereinsarbeit
- Fördernde Mitglieder: fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags.
- Ehrenmitglieder: sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- Studentische Mitglieder: leisten ihren Betrag indem sie ein Master-, Diplom-, Doktoratsstudium oder ein vergleichbares Studium in den oben genannten Bereichen durchführen, einen verringerten Mitgliedsbeitrag leisten und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand. Dieser entscheidet im Rahmen einer Vorstandssitzung über die Aufnahme nach freiem Ermessen und kann diese auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden oder studentischen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahm kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die schriftliche Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person, ordentliches Vereinsmitglied werden zu wollen, bedarf der Annahme durch den Vorstandsvorsitzenden.
- Förderndes Mitglied ist jeder, der den Verein durch Geld- oder Sachzuwendungen unterstützt.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich über die Arbeit des Vereins zu informieren.
- Nur den ordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnten. Sie sind verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten und den Beschlüssen der Organe des Vereins zu entsprechen.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
- Die fördernden und studentischen Mitglieder sind mit Ausnahme der Punkte 6.2, 6.3 und 6.6 den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt: Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muss mittels eingeschriebenem Brief oder durch elektronische Mitteilung an den Vereinsvorstand erfolgen.
- Tod des Vereinsmitglieds
- Ausschluss eines Mitglieds: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens.
- Untergang der juristischen Person, aber auch, wenn über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder sie aus dem Firmenbuch gelöscht wird.
- Streichung: Die Streichung eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wenn ein Mitglied ohne vernünftige Entschuldigung mindestens zwei Mal in Folge nicht zur Mitgliederversammlung erscheint. Gegen den Ausschluss und die Streichung ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussberichtes die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds erlischt durch schriftliche Erklärung oder durch die Einstellung der Unterstützung.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand als Leitungsorgan
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht.
9. Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstandsvorsitzenden von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder statt zufinden. Folglich ist die außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Aufforderung einzuberufen.
- Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe von Ort (muss in Österreich gelegen sein) und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einberufung genügt die Zusendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur dann beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit die nachträgliche Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung beschließt.
- An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahl- recht richtet sich nach Punkt 6.2. dieser Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts mit einer schriftlichen Bevollmächtigung ist, sofern nichts anderes geregelt ist, zulässig, wobei jedoch jedes Mitglied nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten darf. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechtes auf elektronischem Weg ist zulässig und kann an den Bevollmächtigten, den Vorstandsvorsitzenden oder die Geschäftsleitung oder ihre Assistenz gerichtet sein.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist weniger als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung, die keine Änderung erfahren darf, statt. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert wird, so führt das an Jahren im Vorstand älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen oder elektronisch zuzustimmen ist.
- Der Vorstand kann Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einladen.
- Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen zur Unterstützung des Vorstands diesem ein Mitglied vorübergehend beistellen, welches jedoch im Vorstand nicht stimmberechtigt ist.
10. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses
- Bestellung, Entlastung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer. Ist eine Bestellung der Rechnungsprüfer noch vor der nächsten Mitgliederversammlung not- wendig, so hat der Vorstand die Prüfer auszuwählen.
- Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstands
- Beratung und Beschlussfassung über die Änderung und Erweiterung der Vereinsstatuten
- Entscheidung über Berufungen gegen Verweigerung der Aufnahme, gegen Streichungen und Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beratung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
11. Der Vorstand
- Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins iSd § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 und besteht aus mindestens zwei, vorzugsweise fünf und höchstens sieben.
- Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds, vor Ablauf der Bestelldauer, aus welchem Grund auch immer, das Recht, an dessen Stelle interimistisch ein anderes ordentliches Vereinsmitglied zu kooptieren. Bei der nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung hat dann eine Neuwahl zu erfolgen.
- Der Vorstand kann jeweils für ein Jahr auch weitere Mitglieder kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder nehmen mit Sitz, jedoch ohne Stimme, an den Vorstandssitzungen teil.
- Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Dies gilt auch für bisher kooptierte Mitglieder, die ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl als stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands für 3 Jahre gewählt sind. Die Vorstandsmitglieder behalten jedoch nach Ablauf der Funktionsdauer ihre Funktion bis zur Neuwahl eines Nachfolgers, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf ihrer Funktionsperiode. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur zweimal zulässig.
- Der Vorstandsvorsitzende wird aus der Reihe der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstände von den anderen Vorstandsmitgliedern gewählt. Eine Wiederwahl für die jeweils unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur zweimal zulässig. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
- Der Vorstand beruft drei- bis fünfmal jährlich eine ordentliche Vorstandssitzung mit persönlicher Anwesenheit ein. Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand in der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
- Den Vorsitz führt der Vorstands-vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren im Vorstand ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist für alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch das Vereinsgesetz oder durch die Statuten anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter oder die Geschäftsführung vertritt den Verein nach außen.
- Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Der Vorstands-vorsitzende überträgt der Geschäftsführung die Besorgung laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Falls aus Zeitgründen oder anderen Gründen ein beschlussfähiges Vorstandstreffen nicht möglich ist, kann der Vorstandsvorsitzende auch die zur Entscheidung anstehenden Fragen per Post, E-Mail oder telefonisch allen stimmberechtigten Mitgliedern zukommen lassen und eine Frist von mindestens einer Woche für eine Rückmeldung geben. Wenn eine der Beschlussfähigkeit entsprechende Anzahl von Antworten eingeht, so gilt das als räumlich bzw. zeitlich versetzte Vorstandssitzung und der so getroffene Beschluss ist gültig. Ein so getroffener Beschluss muss umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mitgeteilt werden.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstandsvorsitzenden, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands seiner Funktion entheben.
12. Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Vorbereitungen und Einberufungen der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresbudgets
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f. Bestellung und Abberufung, Anstellung und Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Geschäftsführung
g. Erlassung einer Geschäftsordnung
h. Bestellung der Rechnungsprüfer, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung bestellt werden
i. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins.
Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der ehest möglich einzuholenden nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Stellvertreter des Vorstands-vorsitzenden hat den Vorstands-vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Obfrau-Stellvertreterin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Obfrau-Stellvertreterin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung beider Vorstands-mitglieder.
- Die Obfrau-Stellvertreterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14. Rechnungsprüfer
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, das heißt bis zu vier Jahre, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Aufgaben der Rechnungsprüfer richten sich nach dem Vereinsgesetz 2002.
- Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der Mitgliederversammlung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung des Schiedsgerichts dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichtern vorgeschl. Vorsitzenden das Los. Darüber hinaus dürfen die bestellten Mitglieder nicht befangen sein.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung hat, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und festzulegen, an wen das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist der Vorstandsvorsitzende als Liquidator berufen.
- Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen aus- schließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. b EStG 1988 zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, an welche Organisation die Übertragung des Vereinsvermögens zu erfolgen hat, mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.